Wenn ein Treppenlift in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden soll, führt dies immer wieder zu Diskussionen. Einerseits geht es dabei um Sicherheitsbedenken, andererseits um Kosten- und Finanzierungsfragen. Bei Wohnungen im Stockwerkeigentum haben natürlich alle Eigentümer verschiedene Interessen. Dieser Beitrag soll den unterschiedlichen Parteien dazu dienen, die gesetzlichen Grundlagen und Einbauvorschriften in der Schweiz zu kennen, und die persönlichen Konsequenzen abschätzen zu können.
Einbauvorschriften für Treppenlifte im MFH
Beim Einbau eines Treppenliftes in einem Mehrfamilienhaus drehen sich die Diskussionen oft um Sicherheitsfragen. Gibt es für den Evakuierungsfall noch genügend Platz auf der Treppe? Wie breit muss der Platz neben der Fahrbahn sein, um einen ausreichenden Fluchtweg zu garantieren?
Anforderungen an die Fluchtwege beim Einbau eines Treppenliftes
Beim nachträglichen Einbau eines Treppenliftes in einem Mehrfamilienhaus darf der Fluchtweg über die Treppenanlage nicht eingeschränkt werden. Flucht- und Rettungswege müssen zu jedem Zeitpunkt garantiert werden können und frei und sicher benutzbar sein. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob ein Sitz- oder Plattformlift installiert werden soll.
Der minimale Platzbedarf für einen Fluchtweg wird dabei vom Gesetzgeber kantonal unterschiedlich festgelegt. Häufig wird aber die Grundlage der Gebäudeversicherung des Kantons Bern angewandt. Die minimale Durchgangsbreite zwischen der Wand und der Fahrschiene des Treppenliftes sollte dabei 80 Zentimeter nicht unterschreiten.
Daneben sind noch weitere Massnahmen definiert, welche die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen garantieren:
- Ein parkierter Treppenlift in der Warteposition sollte sich ausserhalb des Fluchtweges befinden. Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, sollten die 80 Zentimeter Durchgangsbreite auch in der Parkposition eingehalten werden können.
- Bei einem Treppenlift über mehrere Etagen sollte auf jedem Stockwerk eine ausreichend grosse Wartefläche vorhanden sein. Diese Anforderung entfällt dann, wenn neben dem Treppenlift in Benutzung eine Mindestdurchgangsbreite von 0.8 Metern bestehen bleibt.
- Kommt es zu einem Stromausfall, muss der Treppenlift auf die nächste Warteposition weiterfahren können. Dies muss netzstromunabhängig geschehen.
- Sowohl die Benutzer selbst als auch weitere Betroffene im Gebäude müssen periodisch über das Verhalten im Brandfall informiert werden.
Können die 80 Zentimeter Fluchtweg nicht garantiert werden, unterliegt der Einbau eines Treppenliftes immer der Baubewilligungspflicht. Die Gebäudeversicherung oder der zuständige Feueraufseher sind in jedem Fall in den Bewilligungsprozess mit einzubeziehen.
Wer trägt die Kosten für einen Treppenlift im Stockwerkeigentum?
Bei Mehrfamilienhäusern mit Stockwerkeigentum stellt sich häufig auch die Finanzierungsfrage. Wollen ältere Miteigentümer einen Treppenlift installieren lassen, braucht es dazu eine Abstimmung an der Eigentümerversammlung.
Bei Abstimmungen innerhalb des Stockwerkeigentums werden Bauarbeiten in drei verschiedene Kategorien eingeteilt: luxuriöse, notwendige oder nützliche Massnahmen. Je nach Art der baulichen Massnahme braucht es zur Genehmigung des Bauvorhabens Einstimmigkeit, das einfache oder das qualifizierte Mehr.
Beim Treppenlift handelt es sich dabei zweifelsohne um eine nützliche bauliche Massnahme. Dafür wird das qualifizierte Mehr benötigt. Das heisst, dass die Mehrheit der Eigentümer dem Bauvorhaben zustimmen muss, und diese Eigentümer auch die Mehrheit der Wertquoten zusammenbringen.
Wird der Einbau des Treppenliftes von der Eigentümerversammlung gutgeheissen, müssen sich alle Eigentümer entsprechend ihrer Wertquote an der Anschaffung beteiligen. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Eigentümer an der Abstimmung selber mit "Nein" gestimmt hat. Hier können aber natürlich innerhalb der Eigentümergemeinschaft auch anders lautende Abmachungen getroffen werden.
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